Waldbrandverordnung

Präambel

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd erlässt nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Gmünd:

VERORDNUNG

Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Gmünd verordnet:

§ 1  In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Gmünd sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2  Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten), sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.

§ 3  Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 122) bzw. der Polizei (Notruf 133) zu melden.

§ 4 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Zif. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

Hinweise:

  • Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
  • Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
  • Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zweck der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung. Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldbesitzer oder Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt und die Feuerwehr zu verständigen.